Unter Datenschutz versteht man den Schutz personenbezogenr Daten vor Missbrauch im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre. Ziel und zweck liegt darin begründet, dass die Grundrechte auf informelle Selbstbestimmung jeder natürlichen Person gewahrt wird. Jede Person soll selbst entscheiden können wem,wann und in welchem Umfang er/sie Daten über seine Person zu welchem Zweck preis gibt.
Das Recht auf Schutz personenbeogener Daten ist also auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes ein Grundrecht einer jeden natürlichen Person, dass jedoch bisher noch keine Berücksichtigung und Aufnahme im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat. Personenbezogene Daten sind jedoch nach DSGVO und nach Art. 8 der EU-Grundrechtecharta geschützt.
Difinition personenbeogener Daten im Datenschutz
In Artikel 4 Absatz 1 DSGVO sind „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen„ als Personen bezogene Daten eindeutig diffiniert.
Demnach sieht das Gesetz eine natürliche Person identifizierbar an, wenn diese natürliche Person „direkt oder indirekt“ mittels Zuordnung direkter Kennungen verifiziert werden kann. Diese können sein:
- Vorname / Nachname
- Kundennummer
- Benutzer-ID (Internetportale und Plattformen)
- Besondere Merkmale die einen Rückschluß auf die natürliche Person ermöglichen
Rechtliche Grundlage
In Artikel 6 Absatz 1 DSGVO befindet sich eine Mögliche Rechtsgrundlage zur Datenerhebung, die eine elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten, rechtmäßig machen können. In den sechs aufgezählten Punkten a bis f werden bekannte und vielleicht auch noch nicht so bekannte Rechtsgrundlagen wie etwa die Einwilligung (a), begründete (vor)vertraglichen Maßgaben (b) und die berechtigten Interessen (f) präsentiert. Insbesondere letztere sind sehr beliebt, weil vermeintlich unbürokratisch, jedoch auch häufig überstrapaziert.
Auch die gesetzliche Vorschriften unter c, sind gerade sehr wichtig für öffentliche Behörden und Stellen, und lebenswichtige Interessen für die Öffentlichkeit, welche man unter d findet.
Normierung des Datenschutzes
Datenschutzrichtlinien sind mittlerweile in allen Bereichen unseres Lebens anzutreffen. Auch spezifische Landesdatenschutzgesetze der Länder und Kommunen, wie z.B. BlnDSG, BDSG, DSGVO, TMG, SGB und im Kirchenrecht EKD-DSG
Der Urvater jeden Datenschutzes ist leider schon vor langer Zeit in Vergessenheit geraten. Das Grundrecht, dass es kein Verbrechen ist, über die Preisgabe seiner Daten selbst zu bestimmen. Viel zu oft wurden in der Vergangenheit Gesetze erlassen die dieses Grundrecht auf Selbstbestimmung erheblich einschränken sollen. Auch in einer Demokratie wie unserer.
Datenschutzbewusstsein
Die sich stetig weiter entwickelnde Technologie (Email, Internet, Mobiltelefone, soziale Netzwerke, Kundenkarten etc.) sorgt wiederum für stetig zunehmenden Erhebung, Speicherung, Weitergabe, Vernetzung und Nutzung von Daten. Oftmals stehen daher Nutzer und Kunden gleichermaßen, dem nur noch ohnmächtig oder gleichgültig gegenüber. Da die Regelwerke des Erhebenden so Umfangreich sind als das man diese noch lesen würde. Daher wird in weiten teilen der Bevölkerung, aber auch auf Unternehmensseite, dem Datenschutz leider nur noch teilweise oder gar kein Stellenwert mehr zugestanden.
Gerade in Zeiten der Globalisierung ist der Datenschutz von Kindesbein an ein wichtiger Begleiter im Alltag. Weltweite Vernetzungen und Verlagungen von Technik und Daten ausserhalb Deutschlands und der Europäischen Union, in denen unsere Schutzgesetze keine Gültigkeit mehr haben machen gerade dann Datenschutz zu einer Herausforderrung für Länderübergreifende und verantwortliche Standards.
Aber auch unsere Mitmenschen dafür zu sensibilisieren, selbstbestimmt, bewusst und sparsam mit den eigenen Daten um zu gehen.